Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
Stand: 01.01.2024
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.